Mit seinem Vorgehen errichtete und förderte der Beschuldigte 1 in Mittäterschaft ein komplexes Lügengebäude und damit eine arglistige Täuschung, welche bei der Straf- und Zivilklägerin einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Raubüberfalls und die Gutgläubigkeit des Verwaltungsratspräsidenten sowie eines weiteren Gesellschafters bei der Schadensmeldung hervorrief. Der bei der Straf- und Zivilklägerin hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass diese die Auszahlung einer Schadens- 48