Wie sich sogleich zeigen wird, sind mit Ausnahme davon sämtliche weiteren Tatbestandselemente erfüllt, weshalb es beim (strafbaren) Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Mit seinem Vorgehen errichtete und förderte der Beschuldigte 1 in Mittäterschaft ein komplexes Lügengebäude und damit eine arglistige Täuschung, welche bei der Straf- und Zivilklägerin einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Raubüberfalls und die Gutgläubigkeit des Verwaltungsratspräsidenten sowie eines weiteren Gesellschafters bei der Schadensmeldung hervorrief.