Der Beschuldigte 1 erfüllt die Kriterien der Mittäterschaft. Vorliegend kam es zu keiner Vermögensverfügung seitens der Straf- und Zivilklägerin, zumal der Betrug mitten in den Verhandlungen über die Schadenshöhe sowie die daraus berechtigte Versicherungsleistung aufflog. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt aufgrund dessen keinen Vermögensschaden, womit der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Wie sich sogleich zeigen wird, sind mit Ausnahme davon sämtliche weiteren Tatbestandselemente erfüllt, weshalb es beim (strafbaren) Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt.