128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (vgl. etwa MARC FORS- TER, a.a.O., N 10 zu Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (MARC FORSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 25).