In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) sowie einen gemeinsamen Entschluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später sukzessive den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht («sukzessive Mittäterschaft», «coactivité successive», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17; 120 IV 265).