und es so für die Polizei unterhalb der Fensterlinie gänzlich unsichtbar geblieben wäre. Nach Überzeugung der Kammer sind die polizeilichen Feststellungen, wonach der Beschuldigte 1 während des Fahrens eines Motorfahrzeuges auf seinem Mobiltelefon tippte, wesentlich glaubhafter als die inkonsistenten Ausführungen des Beschuldigten 1. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. 17. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweisen sich sämtliche angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 11. September 2019 als erstellt.