Diese Angaben des Beschuldigten 1 widersprechen nicht nur diametral seinen Erstaussagen vom 6. Juni 2018, sondern stehen auch im Widerspruch zu den polizeilichen Beobachtungen, wonach es Tippbewegungen gegeben habe, und sind demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass – hätte der Beschuldigte 1 sein Mobiltelefon tatsächlich lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt – die Polizei überhaupt gar kein Mobiltelefon hätte beobachten können, zumal der Beschuldigte 1 dieses bei einem solchen Verhalten nicht auf Brusthöhe gehalten hätte