Die Polizei sei dann nur 10 Meter von der Firma entfernt gestanden und ihm dann bis ________ gefolgt (pag. 714 Z. 243 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten 1 widersprechen nicht nur diametral seinen Erstaussagen vom 6. Juni 2018, sondern stehen auch im Widerspruch zu den polizeilichen Beobachtungen, wonach es Tippbewegungen gegeben habe, und sind demnach als unglaubhaft zu qualifizieren.