Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend. Gemäss Anzeigerapport vom 13. Juni 2018 gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Polizei unmittelbar nach der Anhaltung an, er habe lediglich kurz den Batteriestand geprüft (pag. 1070). Bei der staatsanwaltlichen Befragung am 6. Juni 2019 erklärte er hingegen, er sei aus seiner Firma rausgefahren und habe das Handy von seinem «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt. Er habe nicht telefoniert und das Handy nur in die Mittelkonsole gelegt. Die Polizei sei dann nur 10 Meter von der Firma entfernt gestanden und ihm dann bis ________ gefolgt (pag.