Diese Aussagen würden nicht nur den ersten widersprechen, sondern auch nicht mit den Feststellungen der Polizei übereinstimmen, welche festgestellt habe, dass er das Mobiltelefon auf Brusthöhe gehalten habe. Wenn der Beschuldigte 1 das Mobiltelefon lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt hätte, so hätte er es nicht auf Brusthöhe halten müssen und die Polizei hätte dies nicht beobachten können (pag. 2408, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.3 Würdigung durch die Kammer Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend.