Konkret führte sie aus, der Beschuldigte 1 habe zunächst geltend gemacht, er habe lediglich den Batteriestand seines Mobiltelefons geprüft. Diese Aussage sei jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal dafür keine Tippbewegungen, wie sie die Polizei festgestellt habe, notwendig gewesen wären. An den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht habe der Beschuldigte 1 dann nicht mehr zu Protokoll gegeben, den Batteriestand geprüft, sondern das Mobiltelefon lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt zu haben.