45 16.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es unter Würdigung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 während des Fahrens eines Motorfahrzeuges auf seinem Handy getippt hatte. Konkret führte sie aus, der Beschuldigte 1 habe zunächst geltend gemacht, er habe lediglich den Batteriestand seines Mobiltelefons geprüft.