Durch die Mithilfe bei der Planung sowie der Durchführung des fingierten Raubüberfalles ermöglichten die Beschuldigten 2 und 3 I.________ und dem Beschuldigten 1 erst, diesen bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden und stellten so den vorgetäuschten Sachverhalt her. Dass weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 selber zur Polizei ging um den fingierten Überfall zu melden, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 2 am Ergebnis nichts zu ändern (pag. 2737). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.