2403, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf den Beschuldigten 2 und 3 sowie den versuchten Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin führte die Vorinstanz aus, diese hätten den fingierten Raubüberfall geplant und durchgeführt, womit der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (pag. 2403 und pag. 2404, S. 52 und 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Durch die Mithilfe bei der Planung sowie der Durchführung des fingierten Raubüberfalles ermöglichten die Beschuldigten 2 und 3 I.____