Sie erwog hinsichtlich des Beschuldigten 1 zu Recht, dieser sei gemäss Beweisergebnis von Anfang an über die Planung des Raubüberfalles zur Begehung eines Versicherungsbetrugs informiert gewesen und habe dazu sein Einverständnis gegeben. Am 1. März 2018 habe er der Polizei den Raub gemeldet und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2018 auch Aussagen zum Raubüberfall gemacht, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass dieser fingiert gewesen sei (pag. 2403, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).