15.2 Würdigung durch die Kammer In Bezug auf diesen angeklagten Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie erwog hinsichtlich des Beschuldigten 1 zu Recht, dieser sei gemäss Beweisergebnis von Anfang an über die Planung des Raubüberfalles zur Begehung eines Versicherungsbetrugs informiert gewesen und habe dazu sein Einverständnis gegeben.