Dass der Beschuldigte 2 das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt 43 oberinstanzlich – zumindest formell – nicht mehr anfocht, darf ferner als Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat. Zusammengefasst erachtet die Kammer es somit als erstellt, dass der Beschuldigte 2 das Fahrzeug in Brand setzte. Der Beschuldigte 3 hatte von diesem Auftrag Kenntnis, nahm daran aktiv teil und war sich auch bewusst, dass es letztlich um einen Versicherungsbetrug ging.