Die beiden Tatvarianten lassen sich auch ohne Weiteres mit dem angeklagten Sachverhalt vereinbaren («setzten im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall […] ________, in Brand»). Es braucht bei dieser Ausgangslage nicht bis ins letzte Detail erstellt zu werden, wie genau der Beschuldigte 2 das Auto in Brand setzte. Dass der Beschuldigte 2 das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt 43 oberinstanzlich – zumindest formell – nicht mehr anfocht, darf ferner als Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat.