Dabei spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte 2 ein Zündholz oder ein Feuerzeug anzündete und damit das benzinübergossene Fahrzeug in Brand steckte oder ob er im Wissen um den rauchenden Motorenschaden und die (gemäss seiner Darstellung, pag. 2182 Z. 43) überhitzten Kabel das Benzin darüber goss und vom Auto wegging. So oder anders zielte sein gesamtes Verhalten in beiden Varianten darauf ab, den Brand auszulösen, was ihm letztendlich auch gelang und von beiden Beschuldigten vor Ort bezeugt wurde. Die beiden Tatvarianten lassen sich auch ohne Weiteres mit dem angeklagten Sachverhalt vereinbaren («setzten im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall […] ________, in Brand»).