812 Z. 339 ff., insb. Z. 358 f.). Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 sagten somit übereinstimmend aus, der Beschuldigte 2 habe Benzin über das Auto gegossen. Diese Tatsache lässt sich zudem mit dem BEX-Bericht vereinbaren, wonach im Innern des Fahrzeugs kein Brandbeschleuniger habe nachgewiesen werden können. Der ________ (Fahrzeug) hatte gemäss diversen Aussagen Motorenprobleme und soll sogar geraucht haben.