2728 Z. 3 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und korrekt, darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer fest, dass I.________ anlässlich seiner Befragung am 9. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft aussagte, er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, dass er froh wäre, wenn das Auto dann verschwinde. Der Wortlaut sei gewesen, es sei egal, was dann mit dem Auto passiere. Er habe das Benzin ins Auto getan (pag. 18 Z. 176 ff.). Der Beschuldigte 3 belastete den Beschuldigten 2 sodann anfangs, indem er aussagte, er [der Beschuldigte 2] habe das Fahrzeug angezündet. Er selber sei dagegen gewesen (pag. 828 Z. 117 ff.).