14.3 Erwägungen der Kammer Zu Beginn der oberinstanzlichen Verhandlung liess der Beschuldigte 2 durch seine Verteidigung mitteilen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs z.N. der O.________ AG nicht mehr angefochten werde. In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist der Schuldspruch wegen Betrugs z.N. der O.________ AG daher in 42 Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Der Beschuldigte 3 bestreitet demgegenüber auch oberinstanzlich, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte 2 das Auto von J.________ angezündet hatte (pag. 2728 Z. 3 ff.).