__ anzünden müsse. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sei beweismässig erstellt, dass er das Auto vorsätzlich angezündet habe. Der Beschuldigte 3 habe das Anzünden zwar keine gute Idee gefunden und gewollt, dass der Beschuldigte 2 das Auto einfach stehen lasse. Letztlich habe er aber akzeptiert, dass das Anzünden Teil des Auftrages sei und sei auch geständig, gewusst zu haben, dass es um einen Versicherungsbetrug gegangen sei (pag. 2400 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer