Gemäss BEX-Bericht, so die Vorinstanz weiter, sei das Fahrzeug vorsätzlich mit offener Flamme in Brand gesetzt worden. Dass es keinen Hinweis auf Brandbeschleuniger im Innern des Fahrzeugs gegeben habe, schliesse den Feuerherd beispielsweise bei der im Auto gelassenen Benzinflasche, jedenfalls innerhalb des Autos und wie vom Beschuldigten 2 behauptet, aus. In Bezug auf den Beschuldigten 3 hielt die Vorinstanz fest, dieser sei geständig, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 2 das Auto im Auftrag von I.________ anzünden müsse.