14.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu diesem Vorwurf aus, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an geltend gemacht, dass der Wagen auf Grund eines technischen Defekts selber zu brennen begonnen habe. Er habe sich jedoch bezüglich der Detailaussagen in Widersprüche verstrickt, bis hin zur Aussage, dass er das Auto gar nicht habe brennen sehen, sondern erst im Nachhinein davon erfahren habe. Auf seine Aussagen könne daher nicht abgestützt werden. Weiter führte sie aus, gemäss Erstaussage des Beschuldigten 3 habe der Beschuldigte 2 das Benzin über das Auto gegossen und dieses dann angezündet. Dies sei glaubhaft.