Der Beschuldigte 2 hatte in seinen entscheidenden Erstaussagen einen möglichen Verkaufspreis von CHF 1’000.00 bis CHF 1’500.00 pro Kilogramm genannt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dies seinem ursprünglichen Plan sowie der damaligen Verkaufsprognose entsprach. Über den Gewinnverlust, den die R.________ AG durch den «Diebstahl» erlitten hätte, dürften sich die Beschuldigten 2 und 3 kaum Gedanken gemacht haben. Wie bereits bei der geltend gemachten Schadenssumme von rund CHF 13 Mio. müssen sie sich jedoch auch hier das Wissen bzw. den Plan von I.__