Betreffend «Deliktsbetrag» des Diebesguts im Zusammenhang mit dem fingierten Raubüberfall gilt es der Verständlichkeit halber mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass dieser Betrag nicht mit dem Marktwert des gestohlenen CBD-Hanfs zu verwechseln ist. Für die Beschuldigten 2 und 3 war nicht der Gewinnverlust auf dem gestohlenen CBD-Hanf relevant, wie dies für die Schadensmeldung und somit aus der Optik des Beschuldigten 1 und I.________ der Fall war, sondern der erzielbare Marktpreis beim Verkauf dessen, zumal sie das CBD-Hanf eigentlich hätten versilbern wollen.