2395, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 3]). Auch in Bezug auf das Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf-Lohn kann sich die Kammer den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Betreffend «Deliktsbetrag» des Diebesguts im Zusammenhang mit dem fingierten Raubüberfall gilt es der Verständlichkeit halber mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass dieser Betrag nicht mit dem Marktwert des gestohlenen CBD-Hanfs zu verwechseln ist.