Dass er den Wert pro Kilogramm in der Folge deutlich reduziert habe, sei lediglich zur eigenen Entlastung geschehen. Die Vorinstanz präzisierte zudem, beim angeklagten Deliktsbetrag handle es sich auch gar nicht um den Marktwert, sondern um den Gewinnverlust, welcher sich durch die übereinstimmenden Angaben von I.________ und dem Beschuldigten 1 errechnen lasse (pag. 2394, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2395, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 3]).