13.3.3 Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf-Lohn In Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 ist von der Kammer ferner zu prüfen, ob diese über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf, welches als Lohn für die Durchführung des fingierten Raubüberfalles diente, Kenntnis hatten. Die Vorinstanz bejahte diesen Umstand und begründete, der Beschuldigte 2 habe in seinen Erstaussagen selber den Wert des Hanfes auf CHF 1’000.00 bis CHF 1’500.00 pro Kilogramm beziffert. Dass er den Wert pro Kilogramm in der Folge deutlich reduziert habe, sei lediglich zur eigenen Entlastung geschehen.