Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte 1 oder eine Drittperson in der Nacht an den Tatort zurückkehrten und noch mehr Pflanzen zerstörten; dieses «Nachbessern» wäre T.________ – wie bereits erwähnt – am nächsten Morgen aufgefallen. Gestützt auf diese Erwägungen gilt als erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 anlässlich des fingierten Raubes für die Zerstörung von 393 Mutterpflanzen verantwortlich waren. 13.3.3 Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf-Lohn