806 Z. 32 [60-70 Pflanzen von 650], pag. 2185 Z. 32 bzw. Z. 43 [20-30 Pflanzen bzw. 30-40, vielleicht 50 Pflanzen; Beschuldigter 2]; pag. 827 Z. 98 [45-50 Pflanzen], pag. 846 Z. 432 [60-80 Pflanzen; Beschuldigter 3]) zeugen ferner ebenfalls davon, dass es sich bei der von ihnen genannten Anzahl um eine reine Schutzbehauptung und Verteidigungsstrategie handelt. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 bestritten oberinstanzlich, 393 Pflanzen kaputt gemacht zu haben, weil dies (zeitlich) gar nicht möglich gewesen sei (pag. 2717 f. Z. 14 ff. [Beschuldigter 2]) und pag. 2727 Z. 5 ff. [Beschuldigter 3]). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht.