______ und der Beschuldigte 1 mit dem fingierten Raubüberfall anstrebten, müssen sie sich – auch wenn ihr primärer Fokus verständlicherweise auf dem für sie bereitgestellten CBD-Hanf lag – sämtliche Elemente des Gesamtplans und demnach auch die angestrebte Schadenssumme gegenüber der Versicherung in der Höhe von rund CHF 13 Mio. anrechnen lassen. 13.3.2 Zurechenbarkeit des verursachten Schadens zu den Beschuldigten 2 und 3 Die Vorinstanz rechnete auch den verursachten Schaden, mithin die Zerstörung von 393 Hanfpflanzen, den Beschuldigten 2 und 3 zu. Zur Begründung führte sie aus, T.______