Hinsichtlich ihrer Aussagen gilt es lediglich zu differenzieren, was sie selber gehört oder beobachtet und was sie sich (im Laufe des Verfahrens oder auch vorgängig) zusammengereimt hatte oder vom Hörensagen kannte. Gestützt darauf, dass die Beschuldigten 2 und 3 genau wussten, wozu sie ihren wesentlichen Tatbeitrag leisteten, diesen Gesamtplan nicht nur billigten, sondern je auf ihre Art aktiv unterstützten, und es ihnen schlicht egal war, welche Versicherungsleistung I.____