_ lag mit ihrer Mutmassung somit offensichtlich falsch. Nichtsdestotrotz können ihre Aussagen wie bereits erwähnt nicht pauschal als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal sie – wie bereits mehrfach aufgezeigt – viele Elemente enthalten, die auch von anderen Personen bestätigt wurden. Hinsichtlich ihrer Aussagen gilt es lediglich zu differenzieren, was sie selber gehört oder beobachtet und was sie sich (im Laufe des Verfahrens oder auch vorgängig) zusammengereimt hatte oder vom Hörensagen kannte.