Später brachte sie die genannten 23% damit in Verbindung, dass I.________ gesagt habe, sie seien für CHF 6 Mio. versichert, möglicherweise seien die 23% CHF 1.2 Mio., die der Beschuldigte 3 gehört haben wolle. Es könne gut sein, dass I.________ dies gesagt habe (pag. 434 Z. 294 ff.). Den Akten lässt sich indes entnehmen, dass es sich bei diesem Gespräch mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Anteil von I.________ an der R.________ AG (28%, vgl. pag. 654 Z. 418) gehandelt haben muss und nicht um Versicherungsbeträge oder einen Verkaufserlös. K.________ lag mit ihrer Mutmassung somit offensichtlich falsch.