es später in ihren Einvernahmen so bestätigten. K.________ erklärte darauf hin, dass der Beschuldigte 2 und I.________ teilweise auf Französisch miteinander kommuniziert hätten und sie teilweise mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (bspw. pag. 429 Z. 101 ff.), womit nachvollziehbar wird und davon auszugehen ist, dass sie nicht jedes Detail davon hörte, was I.________ und der Beschuldigte 2 miteinander besprachen. Ihre Aussagen bringen damit zwar nicht den entscheidenden Beweis dafür, ob der Beschuldigte 2 aus dem Gespräch das Ausmass des geplanten Versicherungsbetrugs ausmachen konnte oder nicht. Hinzu kommt, dass K.________ im damaligen Zeitpunkt immer noch mit I._