827 Z. 70 f.). Er war sich somit von Beginn weg bewusst, dass der Endplan ein Versicherungsbetrug war. Dies wurde auch von K.________ so bestätigt (pag. 430 Z. 126 f.: «Er kann dieses behalten und muss dafür einfach die Pflanzen kaputt machen.»). Zu Zeugin K.________ ist festzuhalten, dass sie selber offensichtlich nicht alles mitbekam, was zwischen I.________ und dem Beschuldigten 2 im Vorfeld besprochen wurde. So gab sie immer wieder zu Protokoll, sie habe dies und das aber nicht übersetzt, das sei so nicht besprochen worden, obwohl der Beschuldigte 2 und I.________ es später in ihren Einvernahmen so bestätigten.