Im Ergebnis mag also zutreffen, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 nicht primär und eigenmotiviert auf einen Deliktsbetrag von CHF 13 Mio. abzielten. Es war ihnen aber auch schlicht egal, welcher Betrag letzten Endes angestrebt wurde. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sich keiner der bei-