Zudem waren sich beide des Umstandes bewusst, dass nichts Geringeres als eine Firma überfallen werden sollte und nicht «nur» eine Privatperson. Es war ihnen damit auch klar, zu welchem Gesamtplan sie ihren äusserst wesentlichen Tatbeitrag liefern würden, nämlich aus dem Raubüberfall mit allen Kollateralschäden bei der Versicherung ein Maximum an Ersatz herauszuholen. Damit ist erstellt, dass beide mit einer deutlich höheren Deliktssumme als CHF 100'000.00 bis CHF 200'000.00 rechnen mussten. Im Ergebnis mag also zutreffen, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 nicht primär und eigenmotiviert auf einen Deliktsbetrag von CHF 13 Mio. abzielten.