Dies vermag an der Zurechnung des Gesamtplans jedoch nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 einerseits genauestens über den Wert von Hanf Bescheid wussten und sich diesbezüglich auch informiert hatten, was sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten 2 und 3 zeigte (pag. 2718 Z. 17 ff. [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2728 Z. 28 ff. [Beschuldigter 3]).