und dem Beschuldigten 1 einen reinen Freundschaftsdienst zu erweisen. Ebenso mag – worauf die Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss hinwiesen (pag. 2736 bzw. pag. 2739) – zutreffen, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 in ihrer Vorstellung von einem tieferen Deliktsbetrag ausgingen, ansonsten sie sich kaum mit einer Entschädigung von lediglich rund CHF 166'000.00 (Wert des CBD-Hanfes, vgl. dazu nachfolgend) hätten abspeisen lassen. Dies vermag an der Zurechnung des Gesamtplans jedoch nichts zu ändern.