Dieser zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich an: Mit der Einreichung der Schadensmeldung aus dem Vorfall vom 2. März 2018 wurde gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine Schadenssumme von fast CHF 13 Mio. (CHF 12'591'942.60) geltend gemacht bzw. eine entsprechende Auszahlung in dieser Höhe angestrebt (pag. 10069 ff, insb. pag. 10080). Dieser Betrag hat demnach als Deliktsbetrag zu gelten. Was den Beschuldigten 2 anbelangt, ist vorab zu betonen, dass dieser massgeblich in die Planung des fingierten Raubüberfalles involviert war und gar die Details