Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschuldigten 2 und 3 hätten den effektiven Betrag zwar nicht gekannt, jedoch gewusst, dass der fingierte Raubüberfall dazu dienen würde, den Versicherungsbetrug zu begehen, womit sie stillschweigend eine beliebige Summe, die I.________ der Versicherung angeben würde, akzeptiert hätten (pag. 2393 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2394 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 3]). Dieser zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich an: