In Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 gilt es von der Kammer zu prüfen, ob diese vom angestrebten Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 13 Mio. Kenntnis hatten oder nicht resp. ob sie allenfalls von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag ausgingen, wie geltend gemacht. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschuldigten 2 und 3 hätten den effektiven Betrag zwar nicht gekannt, jedoch gewusst, dass der fingierte Raubüberfall dazu dienen würde, den Versicherungsbetrug zu begehen, womit sie stillschweigend eine beliebige Summe, die I.________ der Versicherung angeben würde, akzeptiert hätten (pag.