Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Ergänzungen hiervor erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über die Pläne von I.________ und des Beschuldigten 2 Bescheid wusste und sie mit Blick auf den zentralen Versicherungsbetrug auch abgesegnet hatte. 13.3 Konkrete Würdigung in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 13.3.1 Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den möglichen Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 13 Mio. In Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 gilt es von der Kammer zu prüfen, ob diese vom angestrebten Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 13 Mio. Kenntnis hatten oder nicht resp.