__ AG gesprochen hatte und dass auch T.________ dann nachträglich im Juni 2018 davon ausging, dass der Beschuldigte 1 in den Plan des fingierten Raubüberfalles bzw. des Versicherungsbetrugs involviert gewesen war, dies insbesondere wegen der Materialbestellungen des CBDs auf den Tattag hin. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Ergänzungen hiervor erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über die Pläne von I.________ und des Beschuldigten 2 Bescheid wusste und sie mit Blick auf den zentralen Versicherungsbetrug auch abgesegnet hatte.