2709 Z. 8 ff.). Vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs sowie der glaubhaften Schilderungen von I.________ erachtet die Kammer es jedoch als erstellt, dass der Beschuldigte 1 T.________ kurz vor dem fingierten Raubüberfall noch drängte, die Teilprämie von CHF 20'000.00 zu zahlen. Ein weiteres Indiz für das Mitwissen des Beschuldigten 1 findet sich schliesslich in den Audioaufnahmen (transkribiert ab pag. 539). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich mehrfach über das «Abfackeln» der R.________ AG gesprochen hatte und dass auch T.__