am 4. Oktober 2018 zu Protokoll gab. Beide, mithin der Beschuldigte 1 und I.________, schienen zu diesem Zeitpunkt sehr angespannt und es ging ihnen gemäss eigenen Angaben immer schlechter. Ebenfalls erkennbar wird, dass I.________ und der Beschuldigte 1 sehr gut befreundet sind, zumal sie sehr offen miteinander schrieben und sich auf allen Ebenen komplett zu vertrauen schienen. Auch tauschten sie sich über alles in der Firma aus, mithin Kaufangebote, Kaufinteressenten, den Mitgesellschafter «U.________», die finanzielle Situation, private Sorgen usw. Vor dem Hintergrund dieses Chatverlaufs scheint somit sehr unwahrscheinlich, dass I.________ in Bezug auf die R.__