Der Beschuldigte 1 und I.________ besprachen offenbar alles miteinander und schienen geschäftlich und persönlich sehr vertraut, was sich eindrücklich aus den Whatsapp-Nachrichten (pag. 1223 ff.) ergibt, in denen beide einander von ihren jeweiligen privaten Nervenzusammenbrüchen (bspw. einmal vor einer Waschmaschine mit Wasserschaden, pag. 1259) erzählten. Aus den Aussagen von K.________ geht auch hervor, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch I.________ bereits vor der Legalisierung von CBD-Hanf immer im Cannabis Business unterwegs waren und offenbar «gefährliche» Leute kannten (bspw. pag. 419 Z. 108 f., pag. 440 f. Z. 91 ff.). Auch im Whatsapp-Chat teilten sie legale und illega-